OGH-Urteil zu Lyoness-AGB findet sich bereits in ersten Verfahren wieder!
Das Handelsgericht Wien, Abteilung 58.1 Wien hat am 20. Juli 2017 durch Richterin Mag. Mathilde Beranek, AZ: 581 Cg 44/16y-11 als Schneeballsystem erkannt und die AGB als nichtig erklärt.
Letztlich besteht die Klageforderung auch bei Verneinung der Verbrauchereigenschaft der Klägerin zu Recht. Die Ziffern 13.2 und 13.3 der AGB und die Ziffern 8.3 und 8.4 der ZAGB sind sowohl jede für sich als auch in ihrem Zusammenhalt gemäß § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls nichtig, weil sie das Recht des Kunden, geleistete „Anzahlungen/Teilzahlungen“ zurückzuerhalten, in sachlich nicht nachvollziehbarer und vor allem im weitgehenden Ermessen der Beklagten liegenden Gründen beschränken. Insofern erweisen sich die Stornobedingungen der Beklagten nicht nur als undurchsichtig iSd § 6 Abs 3 KSchG (10 Ob 45/16i), sondern auch als gröblich benachteiligend.
Selbst wenn daher das Argument von Lyoness, dass die Bestimmungen sich nur auf Unternehmer beziehen, zutreffen würde, sind die ABGB dennoch wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB nichtig.
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